Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
    1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
    2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung der K3 und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der K3.
    3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
    4. Maßgebend sind die von K3 genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    5. Die Preise verstehen sich ab Sitz der K3 Net Solutions GmbH.
    6. Die Kosten für Verpackung und Transport, sofern diese anfallen, trägt der Kunde.
  2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang
    1. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus von K3 verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    3. Wird die von K3 geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist die K3 berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    4. Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Kunde in Erwartung der Erfüllung des mit der K3 geschlossenen Vertrages eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatzansprüche der Dritten gegen den Kunden entstanden sind. In jedem Falle gilt jedoch die Haftungsbegrenzung von Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    5. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz der K3. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die K3 die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses. Dies gilt auch dann, wenn die K3 auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die K3 nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haftet K3 nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter.
    6. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Gewährleistung
    1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet K3 die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
    2. K3 gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.
    3. Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine Rücknahme der gelieferten Software durch K3 und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft und gelingt es K3 nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.
    4. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
    5. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der Tag des Einganges der Mängelrüge.
    6. Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und anderen EDV-Geräten (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standard-Software) ist K3 bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung - gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände - verpflichtet. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Gewährleistung durch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages nach seiner Wahl verlangen.
    7. Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt K3 nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis ausdrücklich abgestimmt worden ist.
    8. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
    9. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung, außergewöhnliche Beanspruchung und außergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder K3 empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind.
    10. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden - soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Abteilungen oder Angestellten oder vorsätzliches Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  4. Haftung
    1. Für Schäden wegen Rechts- und Sachmängeln haftet die K3 nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf Kauf-/Lizenzpreis oder Erstellungspreis sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und Hardwarelieferung typischerweise gerechnet werden muss, sofern nicht K3 nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
    2. Im Übrigen haftet K3 unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet K3 nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
    3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet K3 nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
    4. Die Haftung für Datenverlust durch K3 muss ausdrücklich im Bereich Datensicherung eines Vertrages vereinbart werden. Bei Nichtvereinbarung gilt jedwede Haftung durch Datenverlust als ausgeschlossen. Bei vereinbarter Datensicherung durch K3 wird die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet K3 jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationdiensteanbietern oder durch die Verwendung von nicht von K3 geprüften Programmen oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
    5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von K3.
    6. Eine mögliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  5. Urheberschaft an Software
    1. Vervielfältigungsrechte
      1. Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
      2. Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
      3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
      4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
      5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
    2. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
      1. Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
      2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
      3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an K3 eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
    3. Weitergabe von Software
      1. Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien von Software und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.
      2. Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
      3. Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
      4. Die Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung / Lizenzierung von Software oder von Teilen der Software ist ohne vorhergehende schriftliche Einverständniserklärung von K3 ausgeschlossen.
      5. Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.
    4. Andere Rechte
      1. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere hat weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erstellt werden.
      2. Nach Verfügbarkeit einer neuen Version der Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem von K3 angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
      3. Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware.
  6. Installation von Software durch K3
    1. Nimmt K3 aufgrund gesonderten Auftrags die Installation von Software vor, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Software und Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit-Performancetests bei Standard- und Anpassungs-Software sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.
    2. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung.
    3. Verzögert der Kunde die Betriebsabnahmetests, kann K3 dem Kunden eine Frist von 7 Tagen setzen, innerhalb der die Tests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Billigung der Installation der Software.
  7. Zahlung
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort ohne Abzug per Banküberweisung zu zahlen.
    2. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
    3. Die Entgegennahmen von Wechseln, die K3 grundsätzlich ablehnt, bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.
    4. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn K3 darüber endgültig verfügen kann. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto von K3 als geleistet.
    5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
    6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sofern nicht der Kunde einen geringeren oder K3 einen höheren Schaden nachweist.
    7. Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.
    8. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die K3 aber aus Gründen nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, die K3 nicht zu vertreten hat, so ist K3 berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn bereits Wechsel oder Schecks angenommen wurden. K3 ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dem Verlangen binnen einer von K3 gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, ist K3 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Erforderlichkeit des Setzens einer Nachfrist.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Vertragspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum von K3. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  9. Rücknahme
    1. Soweit K3 Vertragsgegenstände zurücknimmt, deren Rückgabe K3 nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von K3.
    2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von K3 für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten. K3 ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen von K3 personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verzichtet auf eine Benachrichtigung nach dem BDSG.
    4. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
    6. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

Coburg, Mai 2017